Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Besteller – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Angaben unser Vertreter sowie mündliche Angaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht.

3.2 Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eigetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.

4. Lieferzeit/Lieferung

Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Über Verzögerungen informieren wir unverzüglich. Für Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug gilt Ziffer 5.2.

Bei Lieferverzögerungen durch gehöre Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernise, teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht, bei dauerhafter Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Besteller nach Maßgabe der nachfolgende Ziffer 8. zu zahlen. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller, auch wenn wir ausnahmsweise frei Haus liefern.

5. Mängelansprüche, Schadensersatz und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

5.1 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

5.2 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns, bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese:

a. Auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und in sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unser gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder

b. Auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

c. Auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.

Beruht ein Schaden nur auf der Fahrlässigkeit aber nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalspflicht) durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften die ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entsprechenden und vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorhergehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die Ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalspflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Ferner haften wir, soweit Schadensersatzansprüche üblicherweise durch Haftpflichtversicherungen gedeckt sind.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

5.3 Wenn nichts besonders vereinbart ist, kann unser Vertragspartner vom Vertrage zurückgetreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktritts- voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einen Mangel der Kaufsache bestehen, kann unser Vertragspartner darüber hinaus nur vom Vertrage zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der Beweislastverteilung.

5.4 Wir weisen darauf hin, dass gesetzliche Sachmängelrechte nur für bei Übergabe vorhandene Mängel bestehen. Sie erstrecken sich daher nicht auf normale Abnutzung insbesondere bei Teilen und Anlagen wie z.B. Kartuschen, Funktionsteilen, Magnetventile, Batterien, mechanisch bewegte Bauteile, u.s.w. die einem auch besonderem Verschleiß unterliegen. Eine bestimmte Haltbarkeitsgarantie wird nicht übernommen, gaben das Maß des zu erwartenden Verschleißes von den besonderen Einsatzbedingungen in jedem Einzelfall abhängt. Feineinstellungen und nicht richtig ausgeführte Inbetriebnahmen fallen nicht in den Rahmen der Gewährleistung.

6. Verjährung von Mängeln

Ansprüche unseres Vertragspartners aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

b. es handele sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß auch § 478 Abs. 2 BGB oder

c. der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfen oder

d. es handelt sich um Schadensersatzansprüche, die gemäß Ziffer 5.2 geltend gemacht werden können. In den Fällen a. bis d. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

7. Produkte und Verfallsdatum

Produkte, die einem Verfallsdatum unterliegen, sind grundsätzlich von der Rücksendung ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 wir halten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:

a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Verarbeitungsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, oder uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden erwerben wir Miteigentum an der Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auch die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteilen finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus den Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werkverträgen mit allen Nebelrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt der vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Wareverarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Wertveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einem Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.

Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

d. Der Besteller ist bis zu unserem Wiederruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

e. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und Überprüfungen dieser Auskünfte zu gestatten.

f. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung an uns gesondert für uns aufzuheben.

g. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

8.3 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8.4 Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Besteller sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

8.5 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften ob er sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

9. Zahlung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

9.1 Unserer Rechnung sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferung Ziffer 4.4.

9.2 Bein Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 % mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz gemäß das § 288 BGB übersteigen, stehen dem Besteller der Nachweis frei, wie das ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

9.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung im Verzuge, so werden alle Forderungen sofort fällig.

9.4 Tritt in den Vermögensverhältnisse des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung einen, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatzes wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9.5 Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort ist unser Firmensitz

10.2 Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein. Wir sind auch berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

11. Anzuwendendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.